Gericht entscheidet: "Schwarzsurfen" über WLAN ist eine Straftat

Diskutiere und helfe bei Gericht entscheidet: "Schwarzsurfen" über WLAN ist eine Straftat im Bereich Software im Windows Info bei einer Lösung; Heise Online berichtet über ein Urteil, welches bereits im Jahre 2007 gefällt und erst jetzt veröffentlicht wurde. Demnach ist schon das Empfangen... Dieses Thema im Forum "Software" wurde erstellt von Caveman, 22. Mai 2008.

  1. Caveman
    Caveman inaktiver Moderator
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    Gericht entscheidet: "Schwarzsurfen" über WLAN ist eine Straftat


    Heise Online berichtet über ein Urteil, welches bereits im Jahre 2007 gefällt und erst jetzt veröffentlicht wurde. Demnach ist schon das Empfangen einer IP-Adresse von einem nicht geschützten WLAN eine Straftat.

    Bisher wurde das Zugreifen auf offene, unverschlüsselte Funknetzwerke "nur" zivilrechtlich geahndet. Die Richter des Amtsgerichts (AG) Wuppertal sehen die Sache jedoch anders: Gemäß dem Urteil stellt die Nutzung eines ungesicherten WLANs "ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06)."

    Im Detail griff der Angeklagte mangels genügend Geld per Notebook auf das WLAN eines Flatrate-Nutzers zu und surfte auf dessen Kosten im Internet - wohl wissend, dass der Zugang nicht verschlüsselt bzw. gesichert war. Somit erfolgte die Nutzung mit dem Hintergedanken, das Funknetzwerk ohne Bezahlung und ohne Einwilligung des Betreibers für die eigenen Interessen zu verwenden.

    Der Besitzer allerdings entdeckte den Eindringling und erstattete Anzeige. Laut dem Urteil hat der Angeklagte gegen "das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht". Der Haken der ganzen Geschichte ist der Router, welcher laut dem TKG eine Funkanlage sei. Das "Abhören" der IP sei der unbefugte Zugriff auf eine nicht für den Angeklagten bestimmten "Nachricht". Weiterhin würden über die IP personenbezogene Daten beschafft, welche den Täter ebenfalls nichts angehen (§ 44 des BDSG). Hinzu kommt die Inkaufnahme der Tatsache, "dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste."

    Der Laptop ("Tatwerkzeug") wurde eingezogen und das Gericht sprach eine "Verwarnung mit Strafvorbehalt" aus.

    Quelle
     
  2. User Advert


    Hi,

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